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EGMR – Semenya gegen die Schweiz (2025)

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EGMR – Semenya gegen die Schweiz (2025)

Verletzung von Artikel 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) 

Beschwerde Nr. 10934/21 

In seinem Urteil vom 10. Juli 2025 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Schweiz gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen hat.  

Am Ursprung des Verfahrens steht eine Auseinandersetzung zwischen Caster Semenya, einer südafrikanischen Mittelstreckenläuferin, und dem Leichtathletik Weltverband World Athletics. Die Auseinandersetzung wurde ausgetragen vor dem Internationalen Sportschiedsgerichtshof (CAS), einem Schiedsgericht mit Sitz in Lausanne. Caster Semenya wehrte sich vor diesem Gericht gegen Regeln, die Athletinnen mit einem von Natur aus hohen Testosteron-Wert dazu verpflichten, diesen mit Medikamenten zu senken. Diese Regeln heissen «Eligibility Regulations for the Female Classification (Athletes with Differences of Sex Development)», oder kurz DSD-Regelungen. Da sich Semenya weigerte, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen, wurde ihr ab 2019 verwehrt, an internationalen Wettkämpfen teilzunehmen. Die Beschwerde der Athletin wurde vom Internationalen Sportsschiedsgericht abgewiesen. Von diesem können Verfahren an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden, wo Semenya allerdings ebenfalls unterlag.   

Schliesslich legte Semenya Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein. Dieser befand 2023, dass die Schweiz gegenüber Semenya mehrere Menschenrechte verletzt habe. Insbesondere stellte er eine Verletzung des Diskriminierungsverbots in Bezug auf das Geschlecht und eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde fest. Die Schweiz hat den Fall dann vor die Grosse Kammer des Gerichts gebracht. In ihrem endgültigen Urteil erkannte sie die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch die Schweiz an. 

Am 10. Juli 2025 hat auch die Grosse Kammer des EGMR die Schweiz verurteilt, allerdings aus anderen Gründen als die Kammer des EGMR 2023. Die Grosse Kammer entschied auf eine Verletzung des Rechts auf ein Faires Verfahren (Art. 6 EMRK). Auf Caster Semenyas Beschwerde, Sie sei von der Schweiz auf Grund ihrer Geschlechtsmerkmale diskriminiert worden, trat die Grosse Kammer nicht ein. Die Grosse Kammer betonte dabei das starke Machtungleichgewicht zwischen der individuellen Athletin und dem Weltverband vor dem Sportschiedsgericht und bestand darauf, dass das Bundesgericht angesichts dieses Ungleichgewichts seine eigene Überprüfungsbefugnis zu eng auslegte. Im Ergebnis bedeutet das, dass das Bundesgericht die Menschenrechte künftig stärker in seine Auffassung des «ordre public» mit einbeziehen muss.  

Urteil vom 10. Juli 2025

Urteil vom 11. Juli 2023

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